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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1 Allgemeines

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der bildungszentrum energie GmbH („bze“) mit ihren Geschäftspartnern („Trainer“), auf deren Basis vom Trainer Schulungsleistungen wie Lehrgänge, Vorträge, Coachings etc. erbracht werden. Die AEB gelten nur, wenn der Trainer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des bze gültigen bzw. jedenfalls in der dem Trainer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass bze in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Trainers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als bze ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn bze in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trainers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Trainer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von bze maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Trainers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2 Vertragsschluss

Die Bestellung von bze gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Trainer bze zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

3 Leistung

(1) Die Leistungen des Trainers werden von diesem ausschließlich auf freiberuflicher Basis erbracht. Soweit der Trainer eine natürliche Person ist, wollen er und bze ausdrücklich miteinander kein Arbeitsverhältnis begründen.

(2) Der Trainer ist berechtigt, Aufträge der bze ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dem Trainer steht es frei und es entspricht dem Interesse der bze, seine Leistungen Dritten anzubieten.

(3) Soweit der Trainer eine natürliche Person ist, ist er verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen.

(4) Der Trainer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bze nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Trainer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist.

(5) Bei sämtlichen Kontakten mit den Kunden der bze verpflichtet sich der Trainer, im Sinne der bze zu handeln. Dabei obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrtätigkeit ausschließlich dem Trainer. Die bze ist gegenüber dem Trainer nicht weisungsbefugt. Das gilt ebenso für den Trainer gegenüber den Angestellten der bze.

4 Arbeitsmaterialien

(1) Grundsätzlich hat der Trainer die für seine Tätigkeit erforderlichen Materialien und Trainerarbeitsmittel in ausreichender Anzahl selbst zu stellen und mitzubringen.

(2) Sollte die bze diese Unterlagen für eine andere Veranstaltung mit einem anderen Trainer verwenden wollen, ist hierfür eine schriftliche Zustimmung des Trainers erforderlich.

(3) Der Trainer übernimmt die Gewähr dafür, dass die der bze zur Verfügung gestellten Unterlagen sein geistiges Eigentum sind. Der Trainer versichert, dass die eingesetzten Unterlagen und Trainingsmethoden frei eingesetzt/angewendet werden dürfen und dass Dritte hieran keine Ansprüche geltend machen können.


5 Absage und Verlegung von Veranstaltungen

(1) Wird eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit („Veranstaltung“) des Trainers abgesagt, informieren sich die Vertragspartner hierüber rechtzeitig. Die von der bze zu zahlende Vergütung ist nach den gesetzlichen Regelungen fällig, soweit nicht nachfolgend etwas anders vereinbart ist.

(2) Wird die Veranstaltung durch die bze 14 Tage vor dem geplanten Termin abgesagt, entfällt der Vergütungsanspruch des Trainers vollständig. Wird eine Veranstaltung durch die bze weniger als 14 Tage vor dem geplanten Termin bzw. nach diesem Termin abgesagt, hat der Trainer Anspruch auf 50 % der vereinbarten Vergütung.

(3) Sollte dem Trainer die Durchführung einer Veranstaltung krankheitsbedingt oder aus sonstigen unverschuldeten Gründen nicht möglich sein, hat er dies unverzüglich der bze mitzuteilen. Die bze ist in diesem Fall nicht zu einer Zahlung des Honorars verpflichtet. Der Trainer ist verpflichtet, nach Wegfall des Hinderungsgrundes zeitnah einen neuen Termin zur Durchführung der Veranstaltung abzustimmen.

 

6 Qualitätssicherung

(1) Der Trainer versichert, dass er nicht die von Ron Hubbard gelehrten Technologien lehrt oder anwendet oder einführen will.

(2) Der Trainer ist verpflichtet, der bze ein aktuelles Trainerprofil zur Verfügung zu stellen und notwendige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die bze ist zu einer Weitergabe dieses Profils an ihre Kunden berechtigt.

(3) Die bze ist berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung Hospitationen in Veranstaltungen des Trainers für die bze durchzuführen und deren Teilnehmer über deren Qualität zu befragen.

7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Soweit der Trainer eine natürliche Person ist, hat er die gesamte von der bze gezahlte Vergütung in eigener Verantwortung zur Einkommenssteuer anzumelden. Der Trainer trägt die Kosten seiner Renten- und Krankenversicherung selbst.

(3) Soweit der Trainer eine natürliche Person ist, ist er im Falle einer Tätigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 155 SGB III) verpflichtet, die Agentur für Arbeit über das Einkommen aus diesem Vertrag zu unterrichten. Gleiches gilt in den Fällen des § 9 SGB II (Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft) Der Trainer stellt die bze von eventuellen Erstattungsansprüchen der Leistungsträger (z. B. § 116 SGB X) frei.

(4) Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Trainers (z. B. Vorbereitung, Erstellung der Schulungsmaterialien, Auswertung) sowie alle Nebenkosten (z. B. Reise- und Übernachtungskosten) ein.

(5) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der bze vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von bze eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist bze nicht verantwortlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen bze in gesetzlichem Umfang zu. Die bze ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange bze noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Trainer zustehen.

(7) Der Trainer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

8 Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt und Werbung

(1) Sämtliche Informationen, die der Trainer im Rahmen seiner Tätigkeit für bze über deren Geschäftsaktivitäten und die der Kunden der bze erhält, sind auch nach Beendigung des Vertrages streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe oder Verwendung für eigene Zwecke durch den Trainer ohne Zustimmung der bze ist untersagt.

(2) Ohne ausdrückliche Erlaubnis der bze dürfen vom Trainer keine Daten auf das Datennetzwerk der bze aufgespielt oder aus diesem entnommen werden. Der Trainer verpflichtet sich zu einer Geheimhaltung der verwendeten Passwörter und der Netzwerkinfrastruktur der bze.

(3) An von bze abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Trainer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich bze das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Trainer darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von bze weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von bze vollständig an bze zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Trainer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(4) Vertragsdaten, ausgeführte Projekte und Kunden der bze dürfen vom Trainer nicht für Werbezwecke oder als Referenz genutzt werden. Das gilt nicht, wenn die bze hierfür eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Fotografieren auf dem Gelände der bze oder auf einem externen Schulungsort sowie jegliche Veröffentlichung bedürfen der Einwilligung der bze.

9 Schutzrechte

(1) Der Trainer steht nach Maßgabe des Absatz 2 dafür ein, dass durch von ihm erbrachte Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Deutschland, Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern verletzt werden.

(2) Der Trainer ist verpflichtet, bze von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen bze wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und bze alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Trainer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung hätte kennen müssen.

(3) Weitergehenden gesetzlichen Ansprüche der bze wegen Rechtsmängeln der vom Trainer erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

10 Kundenschutz

Der Trainer verpflichtet sich für die Dauer von zwei Jahren nach Erbringung der einzelnen Leistungen bei den Kunden der bze keinerlei Beratungen, Schulungen oder Coachings auf eigene Rechnung zu erbringen, ohne dass die bze vorab hierein eingewilligt hat. Das gilt nicht, wenn der Trainer bereits vor Unterzeichnung dieses Vertrages nachweislich eigene Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden hatte.

11 Haftung

Der Trainer haftet der bze im Rahmen und Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Der Trainer stellt die bze von allen berechtigten Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen gegen die bze geltend gemacht werden.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Halle (Saale). Die bze ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage an einem abweichenden Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Trainers zu erheben.

(2) Die zwischen bze und dem Trainer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).